Erbschaft | Schenkung
Geschäftsbereich Sachverständige
Regional. Für Sie. Mit Sachverstand
Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt, kann das Finanzamt die Erben oder die Beschenkten zur Kasse bitten. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Erbschafts- und der Schenkungssteuer bildet der Verkehrswert der gegenständlichen Immobilie. Da das Finanzamt diesen Wert durch stark vereinfachte Verfahren, ohne tatsächliche Inaugenscheinnahme ermittelt, ohne sich ausreichend mit der Immobilie auseinanderzusetzen, kann es oftmals zu überhöhten, nicht realistischen Verkehrswerten und somit zu einer zu hoch ermittelten Steuerbelastung führen.
Nun kommen wir ins Spiel!
Erscheint der vom Finanzamt ermittelte Wert zu hoch, so haben Sie das Recht, einen „Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes“ (nach § 198 BewG) durch ein Sachverständigengutachten, welches wir für Sie erstellen, zu erbringen und somit Ihre Steuerbelastung zu senken.
Das Gleiche gilt für das Einbringen oder Herauslösen einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen. Auch hier kann eine Steuerbelastung entstehen.
Ebenfalls gilt es zu beachten, ob im Grundbuch auch noch Belastungen, wie Nießbrauchrechte, Wohnungsrechte oder Rentenrechte eingetragen sind, denn diese können sich mindernd auf den Verkehrswert der entsprechenden Immobilie auswirken.